Kurz gesagt: Auch im Mehrfamilienhaus lässt sich in vielen Fällen ein Treppenlift einbauen. Mieter haben nach § 554 BGB einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den Einbau erlaubt. Wohnungseigentümer können ihn nach § 20 Abs. 2 WEG von der Eigentümergemeinschaft verlangen. Im Treppenhaus muss genug Platz zum Gehen bleiben. Die Kosten trägt, wer den Lift möchte – mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € dazu.
Warum die Frage in Sachsen so oft gestellt wird
In Sachsen liegen nur 32,7 % der Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, bundesweit sind es 44,2 % (Zensus 2022). In Chemnitz sind es 15,3 %, in Dresden 12,2 % und in Leipzig 10,7 %. Viele ältere Menschen wohnen also zur Miete oder in einer Eigentumswohnung und brauchen für einen Treppenlift die Zustimmung anderer. Die Zahlen für Ihre Stadt finden Sie in unserer Treppenlift-Studie 2026.
Als Mieter: Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters
Nach § 554 BGB können Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Dazu gehört ein Treppenlift. Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm der Einbau auch unter Berücksichtigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist. Klauseln im Mietvertrag, die davon zu Ihrem Nachteil abweichen, sind unwirksam.
- Schriftlich anfragen: Schicken Sie dem Vermieter unser Angebot mit Liftmodell, Schienenführung und der Breite, die auf der Treppe frei bleibt.
- Sicherheit anbieten: Sie können sich verpflichten, eine Sicherheit zu leisten, zum Beispiel für einen späteren Rückbau (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das erleichtert die Zustimmung.
- Auszug regeln: Halten Sie schriftlich fest, ob der Lift beim Auszug ausgebaut wird oder im Haus bleiben darf.
- Kosten: Einbau, Strom und Wartung zahlt in der Regel der Mieter. Wer nur für eine absehbare Zeit plant, kann einen Treppenlift auch mieten oder einen gebrauchten Lift wählen.
Gehört Ihre Wohnung einem Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft, braucht auch er für das Treppenhaus die Zustimmung der Gemeinschaft. Das ist der nächste Abschnitt.
In der Eigentumswohnung: Anspruch gegenüber der Gemeinschaft
Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Die Eigentümerversammlung entscheidet dann, wie der Lift umgesetzt wird – etwa Schienenführung, Parkposition und Stromanschluss.
- Antrag an die Verwaltung: Reichen Sie das Angebot mit Zeichnung rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung ein, damit es auf die Tagesordnung kommt.
- Kosten: Die Kosten trägt der Eigentümer, der den Lift verlangt hat. Dafür darf er ihn auch allein nutzen (§ 21 Abs. 1 WEG).
- Grenzen: Nicht verlangt werden können Umbauten, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen anderen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG).
Im Treppenhaus: Diese Regeln gelten
Das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ist meist ein notwendiger Treppenraum, also Flucht- und Rettungsweg. Die Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen von Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt (jeweils Anlage A 4.2/1) erlauben den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts dort, wenn
- die Treppe nur Wohnungen erschließt,
- die Mindestlaufbreite von 100 cm durch die Schiene nicht wesentlich unterschritten wird,
- neben dem hochgeklappten Sitz 60 cm Laufbreite frei bleiben und
- der Lift in einer Parkposition steht, die den Treppenlauf nicht einschränkt.
In Ein- und Zweifamilienhäusern (Gebäudeklassen 1 und 2) und auf Treppen innerhalb einer Wohnung gelten diese Vorgaben nicht. Ob Ihr Treppenhaus passt, messen wir beim kostenlosen Aufmaß aus. In engen Treppenhäusern hilft oft eine Schiene an der Innenseite der Treppe – mehr dazu unter Innenläufer oder Außenläufer und Treppenlift für schmale Treppen.
Zuschüsse bekommen auch Mieter
Der Zuschuss der Pflegekasse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds hängt nicht davon ab, ob Ihnen die Wohnung gehört. Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, sind es bis zu 4.180 € je Person, höchstens 16.720 €. Stellen Sie den Antrag vor der Beauftragung. Weitere Programme in Sachsen und Thüringen finden Sie unter Förderungen und Zuschüsse.
So gehen Sie vor
- Kostenloses Aufmaß: Wir messen Treppe und Treppenhaus aus und prüfen, wie viel Platz zum Gehen bleibt.
- Angebot mit Zeichnung: Damit fragen Sie beim Vermieter oder bei der Hausverwaltung an.
- Zuschuss beantragen: bei der Pflegekasse und gegebenenfalls bei der Förderbank, immer vor dem Auftrag.
- Zustimmung oder Beschluss abwarten, dann den Auftrag erteilen.
- Einbau und Einweisung: Wir montieren den Lift und zeigen allen Nutzern die Bedienung.
Sie wohnen zur Miete oder in einer Eigentumswohnung? Rufen Sie uns an unter 0371 / 91 22 77 62 (Mo–Fr 9–19 Uhr). Wir prüfen kostenlos, welcher Lift in Ihr Treppenhaus passt, und geben Ihnen die Unterlagen für Vermieter oder Verwaltung mit.
Häufige Fragen
Darf ich als Mieter einen Treppenlift einbauen lassen?
Ja, mit Erlaubnis des Vermieters. Auf diese Erlaubnis haben Sie nach § 554 BGB einen Anspruch, wenn der Lift dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient und dem Vermieter der Einbau zuzumuten ist.
Wer bezahlt den Treppenlift im Mietshaus?
In der Regel der Mieter, der den Lift möchte. Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € dazu, auch wenn Sie zur Miete wohnen.
Braucht es in der Eigentümergemeinschaft einen Beschluss?
Ja. Jeder Eigentümer kann den Einbau nach § 20 Abs. 2 WEG verlangen, die Eigentümerversammlung beschließt, wie er umgesetzt wird. Die Kosten trägt der Eigentümer, der den Lift verlangt hat.
Wie viel Platz muss im Treppenhaus frei bleiben?
Neben dem hochgeklappten Sitz müssen 60 cm Laufbreite frei bleiben, und die Mindestlaufbreite von 100 cm darf durch die Schiene nicht wesentlich unterschritten werden. Das prüfen wir beim kostenlosen Aufmaß.
Was passiert mit dem Lift, wenn ich ausziehe?
Das regeln Mieter und Vermieter am besten vorher schriftlich: Ausbau beim Auszug oder Verbleib im Haus. Wer einen Umzug absehen kann, mietet den Lift oft statt ihn zu kaufen.
Gesetzestexte: § 554 BGB, § 20 WEG, § 21 WEG, § 40 SGB XI. Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: November 2026.


