Angaben gemäß § 5 TMG:

Sachsenlift Chemnitz

Martin Krahl

Lorenzstraße 3
09119 Chemnitz Sachsen

Sachsenlift Gera

Ronneburger Straße 74

07546 Gera Thüringen

Sachsenlift Leipzig / Markkleeberg

Nordstraße 2

04416 Markkleeberg Sachsen

Kontakt:
Telefon: 0371-91227762
E-Mail: info@sachsenlift-treppenlift.de

Steuernummer  215/241/07144

Gerichtsstand ist Chemnitz

Folgend sind die Haftungsausschlüsse und die AGB aufgeführt.

AGB Sachsenlift

1.Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten für alle Angebote, Vertragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen.
Einkaufsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als sie unseren Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Alle Vereinbarungen, mündlichen Nebenabreden oder Zusicherungen, gleich welcher Art, auch solche, die mit unseren Beauftragten getroffen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen sowie Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernd maßgebend und stellen nicht die Zusicherung von Eigenschaften dar. Änderungen von Maßen und Gewichten sind vorbehalten. Des Weiteren gelten die jeweils aktuellen Preislisten, denen u. a. auch gegeben falls die Verpackungs- und Transportkosten zu entnehmen sind.
4. Liefer- und Leistungszeit, Selbstbelieferung
Als verbindlich gelten Liefer- und Leistungstermine nur, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden. Ist ein Verzug auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige, von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen verlängert. Bei einer Dauer der Verhinderung von mehr als 2 Monaten sowie bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den genannten Gründen ist der Vertragspartner berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist, die mindestens 14 Werktage betragen muss, mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung bzw. Leistung zurückzutreten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Zur Teillieferung/-leistung
sind wir jederzeit berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind im Rahmen der Regelung in Ziff. 7. ausgeschlossen.
5. Gefahrübergang, Entgegennahme, Transportschäden
Bei Anlieferung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben wird. Mit der Anlieferung muss die Ware sofort auf Vollständigkeit und Unversehrtheit überprüft werden. Etwaige Beschädigungen oder Fehlmengen sind möglichst detailliert auf dem Frachtbrief zu vermerken (z.B. Verpackung beschädigt, Inhalt greifbar o. ä.) und vom Anlieferer gegenzuzeichnen. Zur Wahrung seiner Ansprüche hat der Vertragspartner alle Transportschäden uns und dem Anlieferer innerhalb von 4 Werktagen schriftlich zu melden. Die Regulierung erfolgt grundsätzlich über die abgeschlossene Transportversicherung (vgl. Ziff. 8), hilfsweise durch den Anlieferer (Spediteur, Bahn usw.) nach dessen einschlägigen Vorschriften.
6. Gewährleistung
Besteht unsere Leistung in der Lieferung eines Kaufgegenstandes, so gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Außerdem gelten für die von uns gelieferten Produkte die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen der Hersteller, welche dem Vertragspartner bei der Übergabe ausgehändigt werden.
Mängel, welche offensichtlich sind, hat uns der Vertragspartner spätestens innerhalb von 4 Werktagen ab Annahme der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte. Bei Schäden, die auf die Missachtung von Aufbau- oder Betriebsanleitungen, Änderungen am Produkt, die Verwendung falscher Verbrauchsmaterialien oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, entfällt jegliche Gewährleistung. Im Falle eines berechtigten Mangels wird das schadhafte Teil nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder beim Vertragspartner oder im Werk nachgebessert oder Ersatz geliefert. Bei mehrmaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder Minderung zu verlangen. Jede weitere Haftung aufgrund von Mängeln ist – vorbehaltlich der Regelung der Ziff. 7 – ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gelten nur für den unmittelbaren Vertragspartner und sind nicht abtretbar.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, auf unsachgemäßen Gebrauch und auf mangelnde oder falsche Pflege zurückzuführen sind.
7. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns sind – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder wesentliche Vertragspflichten verletzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf 30% des typischen Schadens begrenzt. Vorstehender Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Zusicherung von Eigenschaften, allerdings haften wir für mittelbare oder Folgeschäden, die der Vertragspartner aufgrund der Zusicherung erleidet, nur, sofern die Zusicherung gerade vor Schäden wie dem eingetretenen schützen sollte. Schadenersatzansprüche gegen uns aufgrund Verzuges, Unmöglichkeit oder einer Nebenpflichtverletzung, die nicht mit einem Mangel der Ware in unmittelbarem Zusammenhang steht, verjähren in 2 Jahren.
8. Preise, Transportversicherung
Es gilt die bei Rechnungsstellung gültige gesetzliche MwSt. Jede Sendung wird grundsätzlich gegen Verlust und Beschädigung versichert. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Lohn- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner ein Kündigungsrecht.
9. Zahlungen
Das Zahlungsziel von gestellten Rechnungen beträgt 10 Werktage. Zu dem behalten wir uns das Recht vor eine Anzahlung in Höhe von 40% des Kaufpreises vor Bestellung der Liftanlage ein zu fordern.
Die Erklärung der Aufrechnung und das Recht zur Einbehaltung oder Minderung von Zahlungen sind ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Vertragspartners von uns nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt: sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner ohne Rücksicht auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin sofort fällig zu stellen; Verzugszinsen in Höhe unserer Kreditkosten, mindestens aber von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Firmen von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen; Für jede Mahnung einen pauschalen Kostenanteil von EURO 5,00 zu berechnen; Machen wir bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend, so können wir ohne näheren Nachweis 30% des Kaufpreises als Schadenersatz pauschal verlangen. Unbenommen bleibt dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren Schadens und uns der Nachweis eines höheren Schadens anstelle der Pauschale.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, zum Zeitpunkt der Lieferung der bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Wird Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Vertragspartner gehörenden Waren, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der mit ihr verarbeiteten Ware. Erwirbt der Vertragspartner durch Verbindung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt einen dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entsprechenden Miteigentumsanteil an uns. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen. Die aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen entstehende Forderung tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Er wird ermächtigt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt, gegen ihn die Einzelzwangsvollstreckung betrieben wird oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, erlischt das Recht zur Weiterverwendung oder Veräußerung der Vorbehaltsware und wir sind berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung anzuzeigen. Der Vertragspartner ist in diesen Fällen verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, die Drittschuldner und die jeweiligen Forderungen zu nennen und alle, für den Widerspruch bzw. zum Einzug der Forderung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Im Verkehr mit Vollkaufleuten gilt das für unseren Geschäftssitz Chemnitz zuständige Gericht als vereinbarter Gerichtsstand.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Regelung am nächsten kommt.

Gültig ab 01.01.2020

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